Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft war das offizielle Veröffentlichungsorgan der Europäischen Gemeinschaft. Am 1. Februar 2003 wurde es durch das Amtsblatt der Europäischen Union abgelöst. Im Amtsblatt wurden alle Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht. Weitere Informationen zum heutigen Amtsblatt der Europäischen Union sind u. a. bei der Bundeszentrale für politische Bildung zu finden.
Für die Begriffsdefinition der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete wird nach § 3 Nr. 7 EEG 2023 Bezug genommen auf:
a) Die Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 in der Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72 vom 13.03.1997, S. 1). Das zugehörige Dokument steht unter http://data.europa.eu/eli/dir/1986/465/1997-03-13 zur Verfügung.
b) Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) Bezug genommen.
Die Gebietskulisse ist damit statisch vorgegeben, so dass nachträgliche Änderungen außer Betracht bleiben.
Um die benachteiligten Gebiete bei den für die Potenzialanalyse notwendigen räumlichen Analysen berücksichtigen zu können, wurden die in den entsprechenden Richtlinien in Form von Gemeinde- und Gemarkungsauflistungen enthaltenen Informationen auf die heutige Gemarkungsstruktur übertragen. Zwischenzeitlich erfolgte Eingemeindungen und Änderungen der Gemarkungsnamen und -nummern wurden dabei soweit wie möglich durch Recherchearbeiten nachvollzogen. Eventuelle Änderungen an den Gemarkungsgrenzen konnten nicht berücksichtigt werden.
Gemarkungen, die nicht vollständig innerhalb der benachteiligten Gebiete liegen, konnten bei der Potenzialanalyse nicht berücksichtigt werden, da die dazu notwendige flurstücksscharfe Abgrenzung i.d.R. lediglich in Form von Papierkarten bei der jeweiligen unteren Landwirtschaftsbehörde vorliegt. Gemarkungen, bei denen lediglich die Ortslagefläche vom benachteiligten Gebiet ausgenommen ist, wurden als vollständig benachteiligt eingestuft und dementsprechend bei der Berechnung berücksichtigt.
Die Daten zu den benachteiligten Gebieten werden im Energieatlas sowohl in Kartenform als auch als Shapefile-Download [25,7 MB; ZIP] zur Verfügung gestellt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei um kein amtliches Dokument handelt. Zwar wurde bei der Erstellung höchste Sorgfalt aufgewendet, doch kann für die Richtigkeit keinerlei Haftung übernommen werden. Eine verbindliche und schriftliche Auskunft, welche Flurstücke zur maßgeblichen benachteiligten Gebietskulisse von 1986/1997 gehören, können ausschließlich die jeweils zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörden bei den Landratsämtern erteilen.